18. Mär 2020
Der Coronavirus legt Deutschland lahm. Dies hat massive Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Wie Sie als Unternehmer auf die Krise regieren können. Liquiditätssicherung für Ihr Unternehmen. Soforthilfe Hessen
Nach heutiger Verlautbarung des hessischen Wirtschaftsministers soll ab dem 30.03.2020 nunmehr auch in Hessen Corona-Soforthilfe beantragt werden können.
Das Soforthilfeprogramm steht Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlerinnen und Künstlern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Erste Voraussetzung ist, dass der Unternehmenssitz in Hessen ist.
Es handelt sich um ein Online-Verfahren, dass Sie über die Webseite www.rpkshe.de/coronahilfe erreichen können, sobald diese Seite freigeschaltet wurde. Das eigentliche Formular steht nicht zum Download bereit. Es wird online ausgefüllt, muss von Ihnen unterschrieben werden und sodann eingescannt sowie über die landeseigene Homepage hochgeladen werden.
Ich stelle Ihnen hier die Ausfüllhinweise des hessischen Wirtschaftsministeriums zur Verfügung. Damit kann können Sie Ihren Antragsprozess vorbereiten. Die gründliche Vorbereitung ist sehr wichtig, beim Online-Antrag müssen Sie alle erforderlichen Dokumente zur Hand haben.
ACHTUNG: Das Online-Formular ist so programmiert, dass es sich aus Sicherheitsgründen nach 15 Minuten, in denen darin nicht gearbeitet wurde, automatisch schließt! (hessisches Wirtschaftsministerium) Ihre Angaben werden in dem Fall nicht gespeichert, und Sie müssten von vorne beginnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Ausfüllen des Formulars gut vorbereiten.
Die Bearbeitung durch das RP Kassel soll dann beginnen, sobald der fertige Antrag einmal ausgedruckt, von Ihnen unterschrieben, einscannt und sodann beim RP Kassel hochgeladen ist. Der hessische Wirtschaftsminister dazu: "Um die schnelle Unterstützung möglichst zeitnah zu erhalten, bringt es den Antragstellern einen echten Vorteil, wenn sie beim Antragsverfahren zusammen mit dem Antrag gleich die angegebenen Unterlagen hochladen. Dann kann der Antrag umgehend bearbeitet und der Zuschuss so schnell wie möglich ausgezahlt werden. Vorab einen formlosen Antrag einzureichen oder die Antragsformulare anderer Länder zu nutzen, beschleunigt das Antragsverfahren nicht - im Gegenteil, diese Anträge können nicht bearbeitet werden."
Schließlich müssen Sie Dokumente als Scan oder Foto hochladen. Zu den technischen Fragen verweise ich auf die Technische Hinweise Coronoa-Soforthilfe Hessen.
Mein Hinweis: das Verfahren ist nicht nach dem "Windhund-Prinzip" organisiert, nach dem nur die Schnellsten die Soforthilfe erhalten. Viel wichtiger erscheint mir, den Antrag gut und vollständig vorzubereiten, sodass dieser ohne Nachfragen zeitnah von der Verwaltung beschieden werden kann.
Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt inklusive (!) der Bundesförderung bei bis zu fünf Beschäftigten bis zu (!) 10.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten bis zu (!) 20.000 Euro und bei bis zu 50 Beschäftigten bis zu (!) 30.000 Euro für jeweils drei Monate. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten.
Die Corona-Krise hat fast alle Branchen getroffen. Die Wetterauer Zeitung hat mich zu den Folgen der Krise für die Freiberufler befragt. Meine Stellungnahme im Artikel:
"(...) Anders handhabt es Tillmann Weber, der als Rechtsanwalt die Kontaktaufnahme zu seiner Kanzlei auf Telefon und E-Mail beschränkt hat. Nur wenn es sich nicht vermeiden lasse, komme es zu einem Treffen. "Um vom relativ unsicheren Weg der E-Mail zu kommen, habe ich eine sichere E-Mail-Verbindung auf meiner Homepage eingerichtet: mein verschlüsselter Briefkasten."
Gehe es seinen Mandanten gut, gehe es auch ihm gut, betont der Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Nauheim. "Doch wenn eine Buchhaltung wegfällt, bricht mein Umsatz auch weg. Was meine Mandanten jetzt erleben, werde ich zeitverzögert in einem oder zwei Monaten haben." Entwicklungen wie das Online-Portal "BadNauheimLiebe.de" findet Weber sehr ermutigend. Viele Geschäftsleute seien kreativ, fährt er fort, und setzten das Sprichwort "Not macht erfinderisch" um."
https://www.wetterauer-zeitung.de/wetterau/kreativ-durch-krise-13631489.html
Als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht biete ich Ihnen individuelle, ganz auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene und abgestimmte Rechtsberatung und Steuerberatung. Auch und gerade jetzt im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krise. Besonders ausgerichtet ist mein Augenmerk auf den Erhalt Ihres Unternehmens sowie vor allem auch auf ihre persönliche Situation.
Sie müssen bedenken: wenn jetzt auch zusätzliche Förder- und
Unterstützungsgelder von der Bundes- und der Landesregierung freigegeben
werden, ist die Gewährung der Zuschüsse und Kredite doch an spezielle
Voraussetzungen geknüpft. Meine Rechtsanwaltskanzlei Tillmann R. Weber prüft
mit Ihnen, welches Hilfsinstrument am besten und schnellsten zu Ihrer
gegenwärtigen Situation passt. Nichts ist falscher, als in der derzeitigen
Situation überhastet einen falschen oder unvollständigen Antrag zu stellen.
Eine vorausschauende Planung ist erforderlich.
Bei den steuerlichen Erleichterungen kommen auf Grund der
Coronavirus-Krise als erstes in Betracht:
1. Zinslose Stundung
Sie kann von den Finanzämtern gewährt werden bei bereits festgesetzten bzw. angemeldeten Steuerzahlungen, die derzeit nicht geleistet werden können. Es muss eine erhebliche Härte vorliegen. Dies müssen Sie darstellen.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 der Abgabenordnung) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des
Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Infolge der Auswirkungen des Coronavirus kann beantragt
werden, Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sowie
den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen.
Wichtig: sämtliche Anträge müssen einen deutlichen und inneren Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krise aufzeigen, die Auswirkungen des Coronavirus müssen also ursächlich sein für den Liquiditätsmangel. Dies bedarf einer eingehenden Darstellung, wie sich die Krise gerade auf Ihr Unternehmen auswirkt. Das Finanzamt schenkt Ihnen nichts!
Die Kausalität müssen Sie nicht nur darlegen, gegebenenfalls müssen Sie sogar gegenüber dem Finanzamt die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben versichern (§§ 370 und 378 der Abgabenordnung). Die Finanzämter weisen nur etwas versteckt darauf hin, dass falsche Angaben im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Anträgen eine Steuerhinterziehung oder zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung sein können. Machen Sie also bitte keine falschen Angaben!
Die Beantragung der Corona-Soforthilfe Hessen ist möglich ab Montag, 30.03.2020, beim Regierungspräsidium Kassel – Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Die Beantragung der Corona-Soforthilfe Hessen ist möglich ab Montag, 30.03.2020, beim Regierungspräsidium Kassel – Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein.• Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie
Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der
zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen
für die Leistung erfüllt sind.
Wir helfen Ihnen gerne, Anträge zu stellen!
Durch
kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu
finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten
in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald
Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Der Bund hat neue und "im Volumen unbegrenzte" Maßnahmen zur
Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und
Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Je nach wirtschaftlicher
Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei
unterschiedliche Hilfsangebote in Frage.
Bund und Länder haben deshalb zusätzliche, vor allem aber leichter
zugängliche Überbrückungskredite angeboten. Auch sie sollen beitragen, durch
unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel
ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise
weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das
Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es
erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die
Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:
Ø
Für
Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die
KfW ihren "ERP-Gründerkredit Universell" an. Er beinhaltet eine
Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis
maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der
Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei
Milliarden Euro.
Ø
Für
Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW
ihren "KfW-Unternehmerkredit" mit einer Risikoübernahme in Höhe von
bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe.
Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit
einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den
"KfW-Kredit für Wachstum" mit erweiterten Leistungen. Hier ist die
Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf
Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen
im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur
Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
Ø Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank.
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Beispielsweise bietet das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.
Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.
Es würde den Raum sprengen, alle diese Hilfen hier darzustellen. Bei der Auswahl und Beantragung eines Programms unterstützen wir Sie gerne!
Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, umso mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.
Ich gehe davon aus, dass der Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Liquiditätseinbußen detailliert dargestellt werden muss. Stellen Sie mir bitte Informationen zur Verfügung, damit ich für Sie einen entsprechenden Stundungsantrag stellen kann.
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
Hier
sind Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stellen. Bitte teilen Sie
mir mit, ob ich für Sie entsprechende Anträge stellen soll.
Ich gehe davon aus, dass bei der Umsatzsteuer eine Stundung von maximal 3 Monaten gewährt werden wird - allerdings ist dies nur eine Vermutung! Hier muss abgewartet werden, wie sich das Finanzministerium noch äußern wird.
Bei der
Gewerbesteuer müssten meiner Ansicht nach Herabsetzungsanträge bei den Kommunen
möglich sein wie die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer.
Teilen Sie mir bitte mit, ob ich für Sie einen Herabsetzungsantrag bei der
Gewerbesteuer soll.
Sollte Ihr Unternehmen
unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis
zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise
Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass
Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich
Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig
ist.
Vollstreckungsmaßnahmen wie
etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der
Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die
Ankündigung der Bundesregierung. Hier müssen die Gesetzgebung und auch die
Erlasse der Finanzverwaltung abgewartet werden.
Dessen ungeachtet sollten in laufenden Vollstreckungsverfahren zumindest Anträge auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden. Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie betroffen sind und ich für Sie tätig werden soll.
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.
Sollten Sie in den kommen Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So erklärte die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16.03.2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 geplant. Die Aussetzung soll bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen geben. Dieser Schritt ist aus meiner Sicht vollkommen richtig, wenn auch die Aussetzung erkennbar zu kurz ist. Denn es handelt sich nicht um eine regionale, sondern eine globale Krise, die daher nicht so schnell vorübergehen wird.
Mit Ausnahme des "ERP-Gründerkredites Universell" der KfW gibt es derzeit leider noch keine weiteren Angebote. Die Bundesregierung hat sich bislang hauptsächlich auf die Belange von kleinen, mittleren und großen Unternehmen konzentriert. Freiberufler und Solo-Selbstständige fallen – bislang – noch durchs Raster. Ein Zustand, den ich für untragbar halte. Hier wird nichts anderes übrigbleiben, als allgemeine Sozialleistungen wie Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII) u.a. zu beantragen.
Update 19.03.2020: Hilfspaket von über 40 Milliarden Euro für Solo-Selbstständige
Die Bundesregierung plant in der Coronavirus-Krise ein Hilfspaket von über 40 Milliarden Euro für Solo-Selbstständige und andere Kleinstfirmen.
Aus Kreisen des Wirtschaftsministeriums hieß es, es dürfe
keine "Solidaritätslücke" für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige
geben. "Die Kette ist nur so stark, wie das schwächste Glied – deshalb reichen
wir allen die Hand: den ganz kleinen und den großen. Genau das zeichnet
schließlich unsere Soziale Marktwirtschaft aus und genau das wird uns diese
Krise gut überstehen lassen." Das Hilfspaket soll zügig auf den Weg
gebracht werden. Geplant sind direkte Zuschüsse und Darlehen.
Wegen der drastischen Auswirkungen der Corona-Krise fürchten
viele Solo-Selbstständige um ihre Existenz - also etwa Musiker, Fotografen,
Künstler, Heilpraktiker, Dolmetscher oder Pfleger. Viele Geschäfte mussten
schließen, Messen, Veranstaltungen und Konzerte wurden abgesagt. Aufträge und
Umsätze vieler Solo-Selbstständiger sind weggebrochen.
Ich hoffe, dass die Bundesregierung sehr schnell die Anspruchsvoraussetzungen bekannt gibt. Und dass die für den bürokratischen Apparat notwendigen Formulare zur Verfügung stehen.
Hessen meldet: Bußgelder gelten ab
heute (03.04.2020)
"Ab
heute können in Hessen Verstöße gegen die Verordnungen der
Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus
einheitlich mit Bußgeldern belegt werden. Zwar halten sich die allermeisten an
die notwendigen Einschränkungen, doch es gibt leider noch immer Bürgerinnen und
Bürger, die mit ihrem Verhalten andere gefährden. Das kann ab heute Bußgelder
zur Folge haben.
Folgende Verstöße werden pro Person mit 200 Euro belegt:
- Öffentliche Treffen mit mehr als 2 Personen
- Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Teilnahme an Sportangeboten, Kulturangeboten, Reisen und Ausflügen
Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die gegen die Quarantäneanordnung
verstoßen, werden mit 500 Euro Bußgeld belegt.
Zwischen 200 bis 1.000 Euro werden für folgende Verstöße fällig:
- Organisation von Sportangeboten, Kulturangeboten, Reisen und Ausflügen
- Nichteinhalten des Abstandsgebots von 1,5 Metern
Zwischen 500 bis 5.000 Euro beträgt das Bußgeld bei folgenden Vergehen:
- Verstoß gegen die Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben und
Begegnungsstätten (Bars, Clubs, Kneipen, Friseure, …)
- Verstoß gegen das Bewirtungsverbot und unerlaubtes Anbieten von
Übernachtungen.
Die Bußgelder fußen auf dem Infektionsschutzgesetz. Alle anderen Verstöße
werden als Ordnungswidrigkeiten von den Ordnungs- und Gesundheitsämtern
geahndet. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können sogar als
Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Schützen Sie sich selbst und schützen
sie andere. Bleiben Sie zu gesund und helfen Sie mit, damit wir diese Krise
gemeinsam bewältigen.
http://www.corona.hessen.de
Polizei Hessen meldet: Aktualisierung für
Information Corona-Virus: Weitere Schutzmaßnahmen beschlossen. (01.04.2020)
Bund und Länder haben sich am 22.03.2020 auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung
der Verbreitung des Corona-Virus verständigt. Die Hessische Landesregierung hat
die Maßnahmen in einer Sonderkabinettssitzung beschlossen.
Kernpunkt ist eine weitere Verschärfung des bereits bestehenden Kontaktverbots
im öffentlichen Raum. Auch in Hessen dürfen sich nur noch Gruppen von maximal
zwei Personen gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten. Ausnahmen sind nur
dann erlaubt, wenn die Personen zu einem gemeinsamen Hausstand zählen.
Ausgenommen von der Zwei-Personen-Begrenzung in der Öffentlichkeit sind zudem
Personengruppen, die geschäftlich und dienstlich notwendigerweise gemeinsam
unterwegs sein müssen. Auch Busse und Bahnen sind naturgemäß von der Regelung
ausgenommen. Sie können also weiter genutzt werden. Auch die Abiturprüfungen in
Hessen können weiterlaufen. Dabei sind die Hygienevorschriften zu beachten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise
Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch
notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Hessen Cyber Competence Center meldet:
Aktualisierung für Information Cybersicherheit. (18.03.2020)
Leider
nutzen Kriminelle die aktuelle Lage im Kampf gegen das Corona-Virus aus, um per
E-Mail Schadsoftware zu verbreiten.
Besonders häufig werden dem Empfänger vorgebliche regionale Listen infizierter
Personen oder vorgebliche Detail-Karten zu nachgewiesenen Infektionen
angeboten. Sobald der Empfänger Dateien öffnet oder Webseiten aufruft, besteht
die Gefahr, dass Schadsoftware auf dem Gerät installiert wird.
Öffnen Sie bitte keine Anlagen oder Internetverknüpfungen (Links) in E-Mails
mit Corona-Bezug, die Sie nicht angefordert haben.
Rufen Sie die Webseiten bitte immer manuell im Internetbrowser auf. Bevorzugen Sie
dabei vertrauenswürdige Anbieter wie die Seiten der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung unter https://www.infektionsschutz.de/
oder die interaktive Corona-Karte der Weltgesundheitsorganisation unter https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik
https://www.bsi-fuer-buerger.de/SharedDocs/Newsletter/DE/BSIFB/BuergerCERT-News
Zum Bespiel gibt es ziemlich echt aussehende E-Mails, die vermeintlich vom Sparkassenverband kommen. Der Vorwand für die Kontaktaufnahme ist die angebliche Schließung von Filialen, zu denen es regional ja auch tatsächlich kommt. Um eine reibungslose Kommunikation per Telefon oder Chat zu gewährleisten, werden dann über eine Website persönliche Daten abgefragt.
Andere E-Mails kommen angeblich von der Weltgesundheitsorganisation WHO. Im Anhang der E-Mail befindet sich angeblich ein E-Book der WHO, dass die neuesten Informationen zum Corona-Virus enthalten soll. Öffnet man das E-Book, das sich in einem ZIP-Archiv befindet, dann wird unbemerkt ein Trojaner namens FormBook auf den PC nachgeladen. FormBook überwacht dann Ihre Tastatureingaben, stiehlt Daten aus dem Windows-Clipboard und aus Browsern und schickt diese dann an einen bestimmten Server. Die WHO selbst macht auf ihrer Website darauf aufmerksam, dass sie niemals unaufgefordert E-Mail-Anhänge verschickt und Empfänger niemals auf Links klicken sollen, die nicht auf die Domain who.int verweisen.
Wiederum andere Internet-Kriminelle versuchen von der Corona-Krise mittels professionell aussehender Fake-Shops zu profitieren. Da werden dann auf Webseiten zum Beispiel Schutzmasken und Desinfektionsmittel zum Verkauf angeboten. Das Geld dafür ist natürlich per Vorabkasse fällig, die erworbenen Schutzmasken gibt es aber gar nicht. Das Geld ist damit verloren.
Ferner sollen Kriminelle bereits von Haustür zu Haustür ziehen und angebliche Gesundheitstests machen. Auch die "Enkelmasche" wird unter dem Vorwand von Corona versucht. Die Polizei empfiehlt: Bleiben Sie wachsam. Lassen Sie keine Fremden in die Wohnung und händigen Sie ihnen, wenn sie als „Vertrauensperson“ angeblicher Verwandter erscheinen, niemals Bargeld oder Wertgegenstände aus. Lassen Sie sich von Amtspersonen den Dienstausweis zeigen und rufen Sie im Zweifel vor dem Einlass die entsprechende Behörde an (Telefonnummer der örtlichen Polizeidienststelle, NICHT 110! Die 110 nur in akuten Notfällen!). Handwerker sollten Sie nur in die Wohnung lassen, wenn Sie diese selbst bestellt haben oder der Besuch von der Hausverwaltung angekündigt wurde.
Bleiben Sie wachsam! Vertrauen Sie nur Ihnen bekannten Quellen!
Begrifflichkeiten
"Corona" bezeichnet die Virenfamilie, die schon seit den 1960er Jahren bekannt ist. [Da es sich mittlerweile umgangssprachlich eingebürgert hat, bezeichne ich auf meiner Homepage mit "Corona" den aktuellen Erreger.]
Der aktuelle Erreger wird SARS-CoV-2 genannt. Es handelt sich hierbei um den Erreger des neuen Coronavirus. Dieser kann Symptome verursachen, muss es aber nicht. Bei vielen der Personen, die offiziell als Corona-Infizierte gelten, wurde SARS-CoV-2 zwar nachgewiesen, sie haben aber keinerlei Krankheitserscheinungen. Das Tückische daran: als "unsichtbare" Träger des Virus können sie weiterhin andere Menschen damit anstecken. Daher müssen sie sich auch ohne körperliche Beschwerden unbedingt in Quarantäne begeben!
Covid-19 (Corona-Virus-Disease-2019), vormals 2019-nCoV, dagegen ist schließlich der Name für die speziell aus dem Erreger resultierende Erkrankung der Atemwege. In schwerwiegenderen Fällen kann sie bis hin zur Lungenentzündung führen. Einfach gesagt spricht man davon also bei Personen, die sich nicht nur mit dem Virus infiziert haben, sondern bei denen auch tatsächlich die Symptome einer Lungenerkrankung auftreten. Am häufigsten sind das Fieber und trockener Husten. Es gibt jedoch auch andere Beschwerden, die möglich sind. Einen Überblick über die typischen Symptome einer Corona-Infektion finden Sie https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/symptome-krankheitsverlauf/
Patienten mit diesen Krankheitserscheinungen müssen sich dann selbstverständlich in medizinische Behandlung geben.